Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

 

  Geltungsbereich:                                                                                                                                                       
1.
Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung und Auskünfte gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen. Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten die Bedingungen entsprechend.
2.
Hiervon abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Wir widersprechen ihnen schon hiermit ausdrücklich.                                                                                                                                                     
3.
Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, ist unser Vertragspartner verpflichtet, mit uns eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.                                                                                                                      
4.
Soweit der Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes einer Kaufmanns gehört  oder soweit unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, gelten hinsichtlich der Ziffern III.2, IV.3, III.1 Abs.2, VIII.2, die Regelung der Ziffer XI.       
5.
Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen der 
VOB, Teile A, B und C.                                                                                                                                          
II. Vertragsabschlüsse:                                                                                                                                   
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und etwaige Zusicherungen unserer Verkäufer, Monteure und Service-Techniker.                                                                                                                              
 
    III. Preise:                                                                                                                                                                      
1.
Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage soweit nichts anderes vereinbart wird.
2.
Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, 
wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzugekommene öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar unmittelbar betroffen und versteuert wird.
Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.                                                                                                                                                                           
 
Seitenanfang   IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang:                                                                                                 
1.
Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir sie ausdrücklich und 
schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim  Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung
aller sonstigen Vorraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.                                       
2.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung oder Leistung um
die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betriebs- oder Transportstörungen) gleich, die uns die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten eintreten. Irgendwelche  Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, können in diesen fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden. Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht befreit.                               
3.
Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche
auf Ersatz von Verzögerungsschäden (286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.                                                                                        
4.
Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.                                                                                                                     
5.
Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlässt.       
 
    V. Errichtung von Anlagen:                                                                                                                                     
1.
Für die Errichtung einer Anlage wird die Vergütung berechnet unter Zugrundelegung des Verbrauchs von 
Material einschließlich Verschnitt und des aufgewendeten Arbeitslohnes für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung nach den bei und üblichen Sätzen, Wegezeiten gelten als Arbeitszeit. Bei uns übliche Auslösungen
und Zulagen, Kosten für Fahrt sowie Fracht und Verpackung für die Anlieferung der gesamten Materialien, Werkzeuge und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen gehen zu Lasten des Vertragspartners.                                                          
2.
Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Handwerker und 
Hilfskräfte in der von uns für notwendig erachteten und angegebenen Zahl sowie geeignete und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien und Werkzeugen sowie Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.                                                                                
3.
Vor Aufnahme von Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage hat unser Vertragspartner uns die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen bzw. Anlagen zu bezeichnen. Sämtliche Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, daß mit der Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage unverzüglich begonnen werden kann.                                              
4.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich, die eingebauten Geräte bei der Übergabe der Anlage und die 
geleisteten Arbeiten sowie deren Beendigung täglich auf von uns gestellten Formularen schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen.                                                                                                                                  
 
Seitenanfang   I. Zahlung:                                                                                                                                                                    
1.
Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. 
Erfolgt bis dahin die Zahlung nicht, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 3% Über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch den Überziehungssatz unserer Hausbank, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu veranlagen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.                                                                                                                 
2.
Bei Lieferung und Montage von Anlagen sind 50% des veranlagten Gerätewertes bei Montagebeginn zu zahlen. Vor Übergabe der Anlage [Übergabe der Nutzungskriterien (Blockschloßschlüssel bzw. Code - Nr., usw) dadurch Nutzungsmöglichkeit der Anlage] sind 90% des Anlagenwertes zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht Pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.                                                                                      
3.
Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.                                                                                    
4.
Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch die Vertragspartner. Bei Wechseleingabe hat der Vertragspartner alle Diskontzinsen und Spesen nach unseren Berechnungen zu tragen.                                                                                                                                                                            
5.
Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.                                  
6.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.                         
7.
Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne daß wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu
vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30% des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, daß Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.            
8.
Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderungen anerkannt haben oder dieses rechtskräftig festgestellt worden ist.
II. Eigentumsvorbehalt:                                                                                                                                            
1.
Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltungsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereite beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechts, das dann gegebenenfalls auf uns Übergeht (947, 948 BGB). Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldenforderung.                                                                                
 
Seitenanfang   III. Gewährleistung:                                                                                                                                                    
1.
Mängelrügen müssen innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung 
der angeblichen Mängel erfolgen. Andernfalls entfällt bei offensichtlichen Mängeln jede Gewährleistung. Mängel, 
die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung ist sofort einzustellen. Auch für solche Mängel wird nicht gehaftet, wenn die Rüge später als 12 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung bei uns eingeht.                                           
2.
Nach Durchführung einer vereinbarten förmlichen Abnahme der Ware bzw. Leistung durch den Vertragspartner 
ist die Rüge von Mängeln die bei der Vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.                                                                                                                                                           
3.
Die beanstandete Ware bzw. Leistung muss bis zu unserer Stellungnahme der Anlieferung verbleiben. Bei Veränderung durch den Vertragspartner oder Dritte entfällt die Gewährleistung. Dasselbe gilt, wenn uns der Vertragspartner keine Gelegenheit gibt, uns von den Mängeln zu Überzeugen oder wenn er auf Verlangen. Die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.                       
4.
Wir leisten bei Reparaturen Gewähr für die Güte und Zweckmäßigkeit der zu verwendenden Baustoffen. Ebenso für die sachgemäße Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, d.h. daß alle Mängel, die auf einen von uns zu vertretenden Fehler zurückgehen und sich an den ausgeführten Arbeiten zeigen, von uns für den Auftraggeber kostenlos beseitigt werden. Die Gewährleistungszeit beträgt 3 Monate und beginnt mit der Absendung des instandgesetzten Gerätes bzw. Fertigmeldung der Instandsetzungsarbeiten an der Anlage durch uns. Für Schäden, die an den reparierten Teilen durch nicht reparierte Teile entstehen, übernehmen wir keine Gewähr. Der Auftraggeber muss gegebenenfalls neu auftretende Mängel uns unverzüglich nach der Inbetriebnahme zur Kenntnis bringen. Etwaige Kosten der Hin- und Rücksendung sowie des Wieder- Aus- und Einbaues gehen zu Lasten des Auftraggebers.                                                      
5.
Bei begründeten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl kostenfrei nach bessern oder kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Teile liefern. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, was vor allem für Ersatzansprüche aus Folgeschäden gilt. Wir sind zu mindestens 2 Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen berechtigt, wofür uns der Vertragspartner eine angemessene
Frist zubilligen muss. Vorraussetzung für unsere Gewährleistung ist allerdings, daß der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und dem Wert des unbeanstandeten Teiles der Lieferung bzw. Leistung entsprechen, nicht im Rückstand ist und die Anlagen nach den gültigen
VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen regelmäßig nach den besonderen Bedingungen eines Instandhaltungsvertrages gewartet wird.                                                                                  
6.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.                                      
7.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.
 
Seitenanfang  

Allgemeine Haftungsbegrenzungen:                                                                                                                   
1.
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenverpflichtungen, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden - auch soweit Vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder
einem unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den  im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.                                                                                     
2.
Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.                                                                                     
3.
Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall 
Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggfl. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.               
X. Erfüllungsort und Gerichtstand, anwendbares Recht:                                                                               
1.
Unsere Vertragsbeziehungen beurteilen ausschließlich nach deutschem Recht.                                             
2.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist auch im Wechsel- und Scheckprozeß - ausschließlich der Sitz des Lieferers.                                                                                                                                                
XI. Besondere Bestimmungen für Nichtkaufleute
:                                                                                    
Gehört der mit uns geschlossene Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns oder ist unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Öffentlichrechtliches Sondervermögen, so gilt:                                                                                                                                             
1.
Ziffer III,2. nur dann, wenn unsere Leistung vereinbarungsgemäß erst mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll,                                                                                                                     
2.
Ziffer IV,3. mit der Maßgabe, daß Satz 2 entfällt.                                                                                                  
3.
Ziffer VIII, 1.2. Absatz mit der Maßgabe, daß die dort genannten Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 24 Monaten schriftlich zu rügen sind.
4.
entfällt Ziffer VIII.,2,                                                                                                                                                    
5.
entfällt Ziffer X.2, 

Stand: 01.01.2005

 

 

Seitenanfang  

 

 

Links unsere Lieferanten und anderer Seiten:

 

    Eura    
     
   
       
     
 

 

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, daß man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert: "Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Webseiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Webseite eingebundenen Links zu anderen Homepages. Wir übernehmen hiermit ausdrücklich keine Verantwortung, für die Inhalte und Darstellungen Anderer.  

 

 

 

 

 

 

 

 

Unsere Firma plant, projektiert, installiert und wartet Gefahrenmeldeanlagen und Überwachungsanlagen, individuell konzeptioniert auf Ihr zu überwachendes Objekt. Fachlich geschultes Personal, über 35jährige Erfahrung im Bereich Sicherheitstechnik, sowie über 25 jährige Selbstständigkeit garantieren beste Dienstleistung und optimalen Service.

So finden Sie uns (Kontakt):
Ansprechpartner:
Walter Krause (Inhaber)
Arno Krause (Technische Leitung)
Schumannstr. 26, 35415 Pohlheim / Hessen
Telefon (06403) 96163   Büro (Mo-Fr 8:30 -12:30)
(06403) 96164   Störungsdienst (24h)
(06403) 96165   FAX
Email: info@gma-elektronik.de
Internet:
www.gma-elektronik.de

Unser Arbeitsgebiet umfaßt:  Projektierung und Planung, Installation und Montage, Inspektion und Wartung, sowie Reparatur und Instandhaltung von Einbruchmeldeanlagen (EMA), Alarmanlagen, Funkalarmanlagen, Brandmeldeanlagen (BMA), Videoüberwachungsanlagen, Kameraanlagen, Zutrittskontrolle, Zeiterfassung, elektronische / mechanische Zylinder und Schließanlagen, Feststellanlagen, Fluchtwegsicherung, sowie Rauchmelder, Wärme und Gasmelder als Einzelmelder.

Unser Kundenkreis umfaßt: Als Beispiele: Banken, Kreditinstitute, Geldtransporte, Privatpersonen, Pfandleiher, Geldverleiher, Kreditbüros, Geschäftsräume, Apotheken, Handyshops, Lokale, Automatenspielhallen, Autoreifenhändler, Handyhandel, Fahrradhändler, Feuerwehren, Fotogeschäfte, Modegeschäfte, Motorradhandel, Munitionshandel, Waffengeschäfte, Munitionsdepot, Sprengmittellager, Notare, Optiker, Oldtimer, Autos, Potstellen, Sportgeschäfte, Steuerberater, Supermarkt, Supermärkte, Uhrengeschäfte, Versicherungen, VIP-Sicherheitsbereiche, Vorstandsetagen, Wachgesellschaften, Warendepots, Warenhaus, Wasserwerke, Wechselstuben, Tankstellen,  Autohaus, Autohäuser, Gemäldegalerien, Autohändler, Gebrauchtwagenhändler, Fachhändler, Fachgeschäfte, Hifi- / TV- / Audio - Geschäfte, Spielhallen, Spielkasino, Kaufhaus, Lokale, Juweliere, Goldschmiede, Goldwarenhandel, Silberwarenhandel, Museum, Museen, Ausstellungen, Burgen, Schlösser, Denkmahl, Kirche, Schatzkammer, Industrie, Industrieanlagen, Lager, Sperrlager, Betriebsstätten, Werkstatt, Produktion, Büros, Büroräume, Krankenhaus,  Entwicklungseinrichtungen, Medikamentendpots, Kunsttransporte, Ärzte, Praxen, Institute, Labore, Praxis, Universitäten, Zahnarzt, Tierarzt, Arztpraxen, Praxisräume, Chirurgen, Computerhandel, Computerräume, Lagerhäuser, Pharmadepots, Tierärzte, Behörden, Militär, Bibliotheken, Archive, Bundeswehrdepots, Schulen, Ausbildungsbetriebe, Ausbildungsstätten, Detektive, Detekteien, Justiz, Sicherheitseinrichtungen, Werttransporte, Wettbüros, Zolllager, Zentrallabors, Baustellen, Freigelände, Fahrzeuge, Zugmaschinen, Taxi, Firmenfahrzeug, Baumaschinen, Lkw, Kfz, Bus, Anhänger, Garagen, Parkhaus, Golfclub, Außengelände, Privathaus, Wohnung, Miethaus, Wohnhaus, Mietwohnung, Gartenhaus, Villa, Privatbereiche, Privatpersonen, Rathäuser, Rathaus, Rechenzentren, Restaurants, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltspraxen, Geldinstitute, Einzelpersonen, Geschäfte, Autoreifenhandel, Motorradhändler, Warenhäuser, Wasserspeicher, Entwicklungslabore, ...

Unser Einsatzgebiet erstreckt sich von unserem Firmensitz in Pohlheim bei Gießen an der Lahn: südlich in etwa über Butzbach, Bad Nauheim, Friedberg, Oberursel, Kronberg, Bad Homburg und Offenbach bis Frankfurt am Main. westlich in etwa über Giessen, Wetzlar, Weilmünster, Usingen, Weilburg, Hausen. nördlich in etwa über Herborn, Breitscheid, Dillenburg, Marburg, Homberg Ohm, Alsfeld, Lauterbach bis Ulrichstein. östlich in etwa über Lich, Münster, Grünberg, Laubach, Hungen, Nidda, Gedern, Hirzenhain, Assenheim, Berstadt, Hanau, Rodgau, Babenhausen bis Aschaffenburg.

Für ein persönliches Gespräch stehen wir jederzeit zur Verfügung, bitte vereinbaren Sie mit uns einen Termin!