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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB):
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Geltungsbereich:
1. Nachfolgende
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer
Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und
Leistungen einschließlich Beratung und Auskünfte gelten spätestens mit der
Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als
angenommen. Bei Ergänzungs- bzw.
Folgeaufträgen gelten die Bedingungen entsprechend.
2. Hiervon
abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten nur, wenn wir
sie ausdrücklich
schriftlich bestätigen. Abweichende Bedingungen des
Vertragspartners verpflichten uns auch
dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen. Wir widersprechen ihnen schon hiermit ausdrücklich.
3. Die etwaige
rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen
lässt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so
umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist
eine Umdeutung nicht möglich, ist unser Vertragspartner verpflichtet, mit uns eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten Zweck am nächsten kommt.
4. Soweit der
Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes einer Kaufmanns gehört
oder soweit unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, gelten hinsichtlich der
Ziffern III.2, IV.3, III.1 Abs.2, VIII.2, die Regelung der Ziffer XI.
5. Zusätzlich zu
diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge
die Bestimmungen der
VOB, Teile A, B und C.
II.
Vertragsabschlüsse:
Unsere Angebote sind
freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und etwaige
Zusicherungen unserer Verkäufer, Monteure und Service-Techniker.
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III. Preise:
1. Die von uns
angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager
ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer,
Verpackung und Montage soweit nichts anderes vereinbart
wird.
2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die
Preise
berichtigen,
wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzugekommene
öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere
gesetzliche Maßnahmen oder
eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn und Materialkosten,
auf denen unsere Preise beruhen,
mittelbar unmittelbar betroffen und
versteuert wird.
Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich
einen
Festpreis zugesagt haben.
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IV. Lieferzeiten,
Lieferung, Gefahrenübergang:
1. Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd,
es sei denn, daß wir sie ausdrücklich
und
schriftlich als
verbindlich
bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs
unserer
Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht
vor Klärung aller
Ausführungseinzelheiten und
Erfüllung
aller
sonstigen Vorraussetzungen, die
der Vertragspartner zu
erbringen hat.
2. Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzuges - die
Lieferung oder
Leistung um
die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden
Umstände (z.B. Streik, Betriebs- oder Transportstörungen) gleich, die uns die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei
uns, unseren Vorlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, können in diesen fällen nicht gegen uns geltend gemacht
werden. Sofern ein Lieferwerk
uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht befreit.
3. Bei eigenem
Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind
wir zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche
auf Ersatz
von Verzögerungsschäden (286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten
angemessenen
Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wir sind zu
Teilleistungen berechtigt.
5. Die Gefahr geht
auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware unser Werk bzw.
Lager verlässt.
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V. Errichtung von
Anlagen:
1. Für die
Errichtung einer Anlage wird die Vergütung berechnet unter Zugrundelegung des Verbrauchs
von
Material einschließlich Verschnitt und des aufgewendeten Arbeitslohnes
für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung nach den bei und üblichen
Sätzen, Wegezeiten gelten als Arbeitszeit.
Bei uns übliche Auslösungen
und
Zulagen, Kosten für Fahrt sowie Fracht und Verpackung für die Anlieferung der
gesamten Materialien, Werkzeuge und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen
gehen zu Lasten des Vertragspartners.
2. Unser
Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen: Handwerker
und
Hilfskräfte in der von uns für notwendig erachteten und angegebenen Zahl sowie
geeignete und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen,
Materialien und Werkzeugen sowie Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art,
insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
3. Vor Aufnahme
von Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer
Anlage hat unser Vertragspartner uns die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder
ähnlicher Leitungen bzw. Anlagen zu bezeichnen. Sämtliche Vorarbeiten müssen
soweit fortgeschritten sein, daß mit der Errichtung, Instandhaltung oder
Änderung einer Anlage unverzüglich begonnen werden kann.
4. Unser
Vertragspartner verpflichtet sich, die eingebauten Geräte bei der
Übergabe der Anlage und die
geleisteten Arbeiten sowie deren Beendigung täglich auf von uns gestellten
Formularen schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen.
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I. Zahlung:
1. Unsere
Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsdatum zahlbar.
Erfolgt bis dahin die
Zahlung nicht, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in
Höhe von 3% Über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens jedoch den Überziehungssatz unserer
Hausbank,
zuzüglich Mehrwertsteuer, zu veranlagen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.
2. Bei Lieferung
und Montage von Anlagen sind 50% des veranlagten Gerätewertes bei
Montagebeginn
zu zahlen. Vor Übergabe
der Anlage [Übergabe der Nutzungskriterien (Blockschloßschlüssel bzw.
Code - Nr., usw) dadurch Nutzungsmöglichkeit der Anlage]
sind 90% des Anlagenwertes
zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht Pünktlich geleistet,
sind wir berechtigt,
unsere weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung
aufzuschieben.
3. Zahlungen
dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
4. Die Annahme von
Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter
dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit
sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden
Kosten durch die Vertragspartner. Bei Wechseleingabe hat der Vertragspartner alle
Diskontzinsen und Spesen nach unseren Berechnungen zu tragen.
5. Bei
Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender
Teilzahlung zu.
6. Alle unsere
Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
unserer Vertragspartner zu mindern.
7. Tritt unser
Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne daß wir ihm einen Grund dazu
gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des
Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu
vertreten
sind, so verpflichtet sich
der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn
mit einem Pauschalbetrag von max. 30% des vertraglichen Gerätewertes zu
vergüten. Auftraggeber
bleibt der Nachweis vorbehalten, daß Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser
Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in
nachgewiesener Höhe.
8. Unser
Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen,
wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir
die Gegenforderungen
anerkannt haben oder dieses rechtskräftig
festgestellt worden ist.
II.
Eigentumsvorbehalt:
1. Alle Waren
bleiben unser Eigentum (Vorbehaltungsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen,
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und
zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereite
beglichen sind. Entsprechendes gilt
auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des
Miteigentumsrechts, das dann gegebenenfalls auf uns Übergeht (947,
948 BGB). Bei laufender Rechnung
sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldenforderung.
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III. Gewährleistung:
1. Mängelrügen
müssen innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
bzw. nach Ausführung
der angeblichen Mängel
erfolgen. Andernfalls entfällt bei offensichtlichen Mängeln jede
Gewährleistung. Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich
nach Entdeckung zu rügen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung ist
sofort einzustellen. Auch für
solche Mängel wird nicht gehaftet, wenn die Rüge später als 12 Monate nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung bei uns eingeht.
2. Nach
Durchführung einer vereinbarten förmlichen Abnahme der Ware bzw.
Leistung durch den Vertragspartner
ist die Rüge von Mängeln die bei der Vereinbarten
Art der Abnahme
feststellbar sind, ausgeschlossen.
3. Die
beanstandete Ware bzw. Leistung muss bis zu unserer Stellungnahme
der Anlieferung
verbleiben. Bei Veränderung durch den Vertragspartner oder Dritte entfällt die
Gewährleistung. Dasselbe gilt, wenn uns der Vertragspartner keine Gelegenheit gibt, uns
von den Mängeln zu Überzeugen oder wenn er auf Verlangen. Die beanstandete Ware
oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
4. Wir leisten bei
Reparaturen Gewähr für die Güte und Zweckmäßigkeit der zu verwendenden
Baustoffen. Ebenso für die sachgemäße Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, d.h. daß alle Mängel, die auf einen von uns zu vertretenden Fehler zurückgehen und
sich an den ausgeführten Arbeiten zeigen, von uns für den Auftraggeber kostenlos
beseitigt werden. Die Gewährleistungszeit beträgt 3 Monate und beginnt mit der Absendung des instandgesetzten Gerätes bzw. Fertigmeldung der
Instandsetzungsarbeiten an der Anlage durch uns. Für Schäden, die an
den reparierten Teilen durch nicht reparierte Teile entstehen, übernehmen wir
keine Gewähr. Der Auftraggeber muss gegebenenfalls neu auftretende Mängel uns
unverzüglich nach der Inbetriebnahme zur Kenntnis bringen. Etwaige Kosten der
Hin- und Rücksendung sowie des Wieder- Aus- und Einbaues gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Bei begründeten
Beanstandungen können wir nach unserer Wahl kostenfrei nach bessern oder kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Teile liefern. Andere
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, was vor allem für
Ersatzansprüche aus
Folgeschäden gilt. Wir sind zu mindestens 2 Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen berechtigt, wofür uns der Vertragspartner
eine angemessene
Frist
zubilligen muss. Vorraussetzung für
unsere Gewährleistung ist allerdings, daß der Vertragspartner mit der Erfüllung
seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und dem Wert des
unbeanstandeten Teiles der Lieferung bzw. Leistung entsprechen,
nicht im Rückstand ist und die
Anlagen nach den gültigen
VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen regelmäßig nach den besonderen Bedingungen eines Instandhaltungsvertrages gewartet
wird.
6. Bei
Fehlschlagen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der
Vertragspartner Herabsetzung
der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7. Für das
Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr
geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der
Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die
gesetzliche Regelung eingreift.
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Allgemeine Haftungsbegrenzungen:
1. Nicht ausdrücklich in diesen
Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit,
Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenverpflichtungen,
positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden - auch soweit Vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden, soweit rechtlich
zulässig, ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf einer
vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einem unserer gesetzlichen
Vertreter oder
einem unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des
Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit
auf
den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden
begrenzt.
2. Jegliche Haftung unsererseits für
Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen vor oder bei
Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im
Rahmen der von uns
abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Eine darüber hinausgehende Haftung wird
nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden
gehaftet, die als Folge von
strafbaren Handlungen (z.B. Raub Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber
Personen,
dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen.
Ausgeschlossen sind in jedem Fall
Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei
Nichtfunktionieren der
Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggfl. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.
X. Erfüllungsort und
Gerichtstand, anwendbares Recht:
1. Unsere
Vertragsbeziehungen beurteilen ausschließlich nach deutschem Recht.
2. Erfüllungsort
für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem
Vertrag ist
auch im Wechsel- und Scheckprozeß - ausschließlich der Sitz des Lieferers.
XI. Besondere
Bestimmungen für Nichtkaufleute:
Gehört der mit uns
geschlossene Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns oder
ist unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder Öffentlichrechtliches Sondervermögen, so gilt:
1. Ziffer III,2.
nur dann, wenn unsere Leistung vereinbarungsgemäß erst mehr als
4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll,
2. Ziffer IV,3.
mit der Maßgabe, daß Satz 2 entfällt.
3. Ziffer VIII,
1.2. Absatz mit der Maßgabe, daß die dort genannten Mängel unverzüglich nach
Entdeckung, spätestens jedoch
bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von
24 Monaten
schriftlich zu rügen sind.
4. entfällt Ziffer
VIII.,2,
5. entfällt Ziffer
X.2,
Stand: 01.01.2005
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85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht Hamburg entschieden,
daß man durch die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten
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Unsere Firma
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wartet Gefahrenmeldeanlagen und Überwachungsanlagen, individuell konzeptioniert auf
Ihr zu überwachendes Objekt. Fachlich
geschultes Personal, über 35jährige Erfahrung
im Bereich Sicherheitstechnik, sowie über 25 jährige Selbstständigkeit garantieren beste Dienstleistung und
optimalen Service.
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Unser Arbeitsgebiet umfaßt:
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und Wartung, sowie Reparatur und Instandhaltung von Einbruchmeldeanlagen
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mechanische Zylinder
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Unser Einsatzgebiet
erstreckt sich von unserem Firmensitz in Pohlheim bei Gießen an der
Lahn:
südlich in etwa über Butzbach, Bad Nauheim,
Friedberg, Oberursel, Kronberg, Bad Homburg und Offenbach bis Frankfurt am Main.
westlich in etwa
über Giessen, Wetzlar, Weilmünster,
Usingen, Weilburg, Hausen.
nördlich in etwa über Herborn, Breitscheid,
Dillenburg, Marburg, Homberg Ohm, Alsfeld, Lauterbach bis Ulrichstein.
östlich in etwa über Lich, Münster,
Grünberg, Laubach, Hungen,
Nidda, Gedern, Hirzenhain, Assenheim, Berstadt, Hanau, Rodgau,
Babenhausen bis Aschaffenburg.
Für ein persönliches Gespräch stehen wir jederzeit zur
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